Verlobung. Geschwächte Braut. Kranzgeld.

Verlobung. Geschwächte Braut. Kranzgeld.

Beitragvon -sd- » 07.03.2022, 12:00

-----------------------------------------------------------------------------------------------

Im ev. Kirchenbuch von Suckow a.d. Plöne, Kreis Pyritz, Pommern,
Zeitraum etwa 1827 - 1832, erscheint wiederholt im Heiratsregister
obiger Begriff "geschwächte" und unterstrichen.

Bedeutet das schwer erkrankt oder ist es eine versteckte Anspielung
auf eine Schwangerschaft vor der Eheschließung ?



Ja, die Braut ist schwanger. Wird auch als "deflorata", gefallen o.ä. bezeichnet.

Martina Rohde

-----------------------------------------------------------------------------------------------

Das heißt, daß die Frau gerade entbunden hat.

Dieter Begehr

-----------------------------------------------------------------------------------------------

Nach meiner Kenntnis war nach den in der Zeit geltenden Gesetzen ein
in der Verlobungszeit vollzogener Beischlaf genau wie eine echte Ehe-
schließung anzusehen mit der Konsequenz, daß die verlobte Braut sogar
den Namen des Bräutigams annehmen konnte.
Eventuelle vorehelich geborene Kinder galten als legitim.

Was dann für die spätere kirchliche Eheschließung bedeutet, daß also
keine jungfräuliche Braut vor den Altar tritt, sondern eine "geschwächte".

Petra Paschke

-----------------------------------------------------------------------------------------------

Das ist eine uneheliche Schwangerschaft und die Anspielung ist nicht
versteckt, sondern eine zu der Zeit gebräuchliche Ausdrucksweise.

Pierers Universal Lexikon 1857:
http://www.zeno.org/Pierer-1857/A/Stupr ... torStuprum

[10] Stuprum, (lat.), die außereheliche Geschlechtsgemeinschaft mit
einem Frauenzimmer, bei den Römern auch Unzucht mit Knaben; S.
violentum, Nothzucht. Daher Stupriren, außerehelich schwängern;
Stupration, außereheliche Schwängerung, Schwächung, Entehrung;
Stuprata, eine Geschwächte, außerehelich Geschwängerte; Stuprator,
Schwängerer.

Sabine Paap

-----------------------------------------------------------------------------------------------

Im Zusammenhang mit dem Begriff 'Kranzbraut' wurde ich sofort an den
Paragraph 1300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erinnert. Er lautete bisher:
"Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung ge-
stattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des Paragraphen 1298
oder des Paragraphen 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. In
WIKIPEDIA steht hierzu einleitend [http://de.wikipedia.org/wiki/Kranzgeld]:
Als 'Kranzgeld' bezeichnete man eine finanzielle Entschädigung, die eine
Frau von ihrem ehemaligen Verlobten fordern konnte, wenn sie ihm auf
Grund eines Eheversprechens die Beiwohnung gestattet hatte, also die
Jungfräulichkeit verlor, und er anschließend das Verlöbnis löste. Und im
'Rechtslexikon' heißt es hierzu
[ http://www.rechtslexikon.net/d/kranzgeld/kranzgeld.htm ]: Kranzgeld
... der Anspruch einer unbescholtenen Verlobten, die ihrem Verlobten
die Beiwohnung gestattet hat, auf eine nach billigem Ermessen des Rich-
ters festzusetzende Entschädigung in Geld für den Schaden, der nicht
Vermögensschaden ist, wenn der Verlobte vom Verlöbnis zurückgetreten
ist oder schuldhaft den Rücktritt der Verlobten veranlaßt hat.

-----------------------------------------------------------------------------------------------
Benutzeravatar
-sd-
Site Admin
 
Beiträge: 6347
Registriert: 05.01.2007, 16:50

Zurück zu Basiswissen

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 4 Gäste