Verhütung des Kindermords.1926.

Verhütung des Kindermords.1926.

Beitragvon -sd- » 07.10.2021, 18:07

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Amtsblatt der Regierung in Stettin 1826,
Nr. 53, Dezember, S. 461, Wegen Verhütung des Kindermordes.

Die Preußischen Strafgesetze enthalten folgende Vorschriften
zur Verhütung des Kindermordes
:

1. Jede außer der Ehe geschwängerte Weibsperson, auch Ehefrauen,
die von ihrem Ehemann entfernt leben, müssen ihre Schwangerschaft
der Ortsobrigkeit, oder ihren Eltern, Vormündern, Dienstherrschaften,
einer Hebamme, Geburtshelfer oder einer anderen ehrbaren Frau
anzeigen und sich nach ihrer Anweisung achten.

2. Die Niederkunft darf nicht heimlich geschehen, sondern mit
gehörigem Beistande.

3. Ist dabei nur eine Frau gegenwärtig, so muß das Kind sofort
vorgezeigt werden, es mag tot oder lebend sein.

4. Vorsätzliche Tödtung des Kindes ziehet Todesstrafe nach sich.
Verliert es durch unvorsichtige Behandlung das Leben, so tritt
Zuchthausstrafe von mehrjähriger bis lebenswieriger Dauer ein.

5. Aber auch schon diejenige Weibsperson, welche Schwangerschaft
und Geburt verheimlicht, hat wenn das Kind verunglückt ist, mehr-
jährige Zuchthausstrafe zu gewärtigen, sollte sie sonst auch nichts
getan haben, wodurch der Tod des Kindes veranlaßt worden.

6. Vernachlässigen der Schwängerer, die Eltern, Vormünder oder
Dienstherrschaften ihre Pflichten, so sind sie strafbar und verant-
wortlich.

Stettin, den 13. Nov 1826. Koenigl. Preuss. Oberlandesgericht.

Quelle: http://books.google.com/books?id=Vi4_AA ... &q&f=false

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