Personenstandswesen / Zivilstandsgesetzgebung.
Verfasst: 07.04.2015, 10:17
---------------------------------------------------------------------------------------------
In Preußen wurde das Personenstandswesen durch das 'Gesetz über die
Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung vom
09. März 1874' (PrGesSLg.1874, s. 95 ff.) geregelt. Es trat am 01. Oktober
1874 in Kraft. Die entsprechende gesetzliche Grundlage für das Deutsche
Reich schuf das 'Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und
die Eheschließung vom 06. Februar 1875' (RGBL.1875, s. 22 ff.). Es trat
am 01. Januar 1876 in Kraft. Dieses Reichsgesetz vom 06. Februar 1875
wurde durch das 'Personenstandsgesetz vom 03. November 1937'
(RGBL.1937 I, s. 1146 ff.) abgelöst. Es trat am 01. Juli 1938 in Kraft.
Da dieses Gesetz das Personenstandswesen auf eine neue Grundlage
stellte (u.a. Einführung von Familienbüchern), wurde die Abgabe der
Nebenregister auf die Gültigkeit des Gesetzes vom 06. Februar 1875
begrenzt.
---------------------------------------------------------------------------------------------
Ab 2009 wurden in Deutschland für die Fortführung der Register und
Ausstellung von Urkunden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
(bezogen auf den jeweiligen Eintrag im Kirchenbuch) Sperrfristen
eingeführt.
Taufbücher / Geburtenregister: 110 Jahre nach Geburt / Taufe.
Trauungsbücher / Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister:
80 Jahre nach Trauung.
Sterbebücher / Sterberegister: 30 Jahre nach dem Tod.
Diesem Personenstandsgesetz entsprechend kommen Standesamts-
unterlagen (Register und Sammelakten) nach Ablauf der Fristen
(Geburt 110 Jahre, Heirat 80 J., Tod 30 J.) in die zuständigen öffentlichen
Archive und unterliegen dann nicht mehr dem Personenstandsgesetz,
sondern den jeweiligen Archivgesetzen und sind eigentlich für jedermann
zugänglich.
---------------------------------------------------------------------------------------------
Siehe auch 'Personenstandsrechtsreform ab 1. September 2009':
http://ahnen-navi.de/viewtopic.php?f=202&t=1391
Ergänzender Hinweis:
Auch das Standesamt I in Berlin wird seine Bestände aus den genannten
Zeiträumen (ausgenommen die Todeserklärungsunterlagen) sukzessive
dem Landesarchiv Berlin übergeben.
---------------------------------------------------------------------------------------------
Gibt es eine Möglichkeit, z.B. einen Hochzeitseintrag von 1938
(Bruder meines Urgroßvaters) noch vor Ablauf der 80 Jahre Sperrfrist
einzusehen ?
Im GenWiki nachzulesen unter
http://wiki-de.genealogy.net/Personenst ... er_Fristen
---------------------------------------------------------------------------------------------
In Preußen wurde das Personenstandswesen durch das 'Gesetz über die
Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung vom
09. März 1874' (PrGesSLg.1874, s. 95 ff.) geregelt. Es trat am 01. Oktober
1874 in Kraft. Die entsprechende gesetzliche Grundlage für das Deutsche
Reich schuf das 'Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und
die Eheschließung vom 06. Februar 1875' (RGBL.1875, s. 22 ff.). Es trat
am 01. Januar 1876 in Kraft. Dieses Reichsgesetz vom 06. Februar 1875
wurde durch das 'Personenstandsgesetz vom 03. November 1937'
(RGBL.1937 I, s. 1146 ff.) abgelöst. Es trat am 01. Juli 1938 in Kraft.
Da dieses Gesetz das Personenstandswesen auf eine neue Grundlage
stellte (u.a. Einführung von Familienbüchern), wurde die Abgabe der
Nebenregister auf die Gültigkeit des Gesetzes vom 06. Februar 1875
begrenzt.
---------------------------------------------------------------------------------------------
Ab 2009 wurden in Deutschland für die Fortführung der Register und
Ausstellung von Urkunden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
(bezogen auf den jeweiligen Eintrag im Kirchenbuch) Sperrfristen
eingeführt.
Taufbücher / Geburtenregister: 110 Jahre nach Geburt / Taufe.
Trauungsbücher / Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister:
80 Jahre nach Trauung.
Sterbebücher / Sterberegister: 30 Jahre nach dem Tod.
Diesem Personenstandsgesetz entsprechend kommen Standesamts-
unterlagen (Register und Sammelakten) nach Ablauf der Fristen
(Geburt 110 Jahre, Heirat 80 J., Tod 30 J.) in die zuständigen öffentlichen
Archive und unterliegen dann nicht mehr dem Personenstandsgesetz,
sondern den jeweiligen Archivgesetzen und sind eigentlich für jedermann
zugänglich.
---------------------------------------------------------------------------------------------
Siehe auch 'Personenstandsrechtsreform ab 1. September 2009':
http://ahnen-navi.de/viewtopic.php?f=202&t=1391
Ergänzender Hinweis:
Auch das Standesamt I in Berlin wird seine Bestände aus den genannten
Zeiträumen (ausgenommen die Todeserklärungsunterlagen) sukzessive
dem Landesarchiv Berlin übergeben.
---------------------------------------------------------------------------------------------
Gibt es eine Möglichkeit, z.B. einen Hochzeitseintrag von 1938
(Bruder meines Urgroßvaters) noch vor Ablauf der 80 Jahre Sperrfrist
einzusehen ?
Im GenWiki nachzulesen unter
http://wiki-de.genealogy.net/Personenst ... er_Fristen
---------------------------------------------------------------------------------------------