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Registrierung der Kriegsgefangenen und Vermißten.
Gemäß Beschluß der Bundesregierung vom 21. Dezember 1949 findet in der Zeit
vom 1. bis 11. März 1950 im gesamten Bundesgebiet eine Registrierung der Kriegs-
gefangenen und Vermißten sowie der deutschen Straf- und Untersuchungsgefange-
nen, die noch im Ausland zurückgehalten werden, statt. Registrierung in Berlin
etwa eine Woche später. Durch diese Registrierung sollen zuverlässige Unterlagen
für die Suche nach den Vermißten und für den Rechtsschutz sowie die Betreuung
der deutschen Gefangenen im Ausland geschaffen werden.
Die Registrierung erstreckt sich auf:
1. Kriegsgefangene und Internierte: Alle Angehörigen der ehemaligen Wehrmacht
(und des Wehrmachtsgefolges), die zu irgendeinem Zeitpunkt aus der Gefangen-
schaft an ihre Angehörigen geschrieben haben und bis heute nicht zurückgekehrt
sind. Für alle Kriegsgefangenen soll die letzte Lageranschrift beigebracht werden.
Dasselbe gilt für Zivilpersonen, die aus einem ausländischen Internierungslager
geschrieben haben.
2. Untersuchungs- und Strafgefangene: Alle Personen deutscher Staats- oder Volks-
zugehörigkeit, die nicht oder nicht mehr die Eigenschaft eines Kriegsgefangenen
oder Internierten besitzen und wegen des Verdachts, Straftaten begangen zu
haben, im Ausland inhaftiert, bzw. zu Freiheitsstrafen verurteilt sind.
3. Vermißte der ehemaligen Wehrmacht: Alle Angehörigen der ehemaligen Wehr-
macht (und des Wehrmachtgefolges, z. B. Wehrmachtshelferinnen. Rotes Kreuz, OT,
RAD usw.), die noch nicht zu ihren Angehörigen zurückgekehrt sind und von denen
weder eine Nachricht aus der Gefangenschaft noch die amtliche Todesnachricht vorliegt.
4. Vermißte der Zivilbevölkerung: Alle Zivilpersonen, die während des Krieges und
später von dem bisherigen Wohnsitz entfernt oder von ihren Angehörigen getrennt
wurden und deren Verbleib bisher unbekannt ist.
Dagegen werden nicht registriert:
1. Angehörige von Heimatvertriebenen, die bei den Umsiedlungsaktionen in den Aus-
weisungsgebieten zurückgeblieben sind.
2. Ehemalige Kriegsgefangene, die ein Zivilarbeitsverhältnis in England, Frankreich
oder Belgien abgeschlossen haben.
3. Vermißte Personen, von denen anzunehmen ist, daß sie im Luftkrieg in der Heimat
umgekommen sind.
Wer soll die Anmeldung der Kriegs-, Straf- und Untersuchungsgefangenen, die noch
im Ausland zurückgehalten werden, sowie der Vermißten vornehmen ? „Grundsätzlich
soll die Meldung zur Vermeidung von Doppelzählungen durch die nächsten lebenden
Verwandten erfolgen", heißt es dazu in dem Aufruf des Bundesministers für Angele-
genheiten der Vertriebenen, Dr. Hans Lukaschek. Für die Bestimmung des nächsten
Verwandtschaftsgrads gilt als Reihenfolge: Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister
des Abwesenden. Soweit möglich, sollten die Verwandten sich wegen der Vornahme
der Anmeldung von Kriegsgefangenen oder Vermißten untereinander in Verbindung
setzen. Ist dieses nicht möglich, so gilt folgender Grundsatz: Der Ehegatte nimmt
die Meldung grundsätzlich vor. Eltern nehmen die Meldung nur dann vor, wenn der
Ehegatte nicht im Bundesgebiet lebt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der
Ehegatte des betreffenden Kriegsgefangenen oder Vermißten die Registrierung nicht
vornimmt. Geschwister und Kinder sollen nur dann die Meldung erstatten, wenn weder
der Ehegatte noch die Eltern des betreffenden Kriegsgefangenen oder Vermißten leben
oder, falls solche vorhanden sind, die Anmeldung durch Eltern und Ehegatten unwahr-
scheinlich ist. Falls der Behörde bekannt ist oder glaubhaft gemacht wird, daß ein
lebender Angehöriger dieses Verwandtschaftsgrads nicht vorhanden ist oder die
Registrierung nicht vornimmt, kann die Registrierung auf Grund der Angaben einer
anderen Person oder von Amts wegen erfolgen. Es ist nicht notwendig, daß die an-
meldenden Angehörigen in der Gemeinde, in der sie Kriegsgefangene, Internierte,
Vermißte usw. registrieren wollen, ihren Wohnsitz haben.
Bei der Registrierung kommt es darauf an, daß für jeden einzelnen noch nicht
zurückgekehrten Wehrmachtsangehörigen, ganz gleich, ob er in Kriegsgefangen-
schaft oder vermißt ist, sowie für jede inhaftierte oder vermißte Zivilperson
möglichst vollständige Angaben gemacht werden. Von besonderer Wichtigkeit
sind hierbei Datum und Ort des letzten Lebenszeichens, das die bedauernswerten
Opfer des letzten Krieges an ihre Angehörigen gegeben haben. Die Familien, von
denen einzelne Mitglieder noch nicht zurückgekehrt bzw. vermißt sind, sollten
daher in diesen Tagen vor der Registrierung die letzten Briefe ihrer Angehörigen
heraussuchen und noch einmal genau durchlesen. Auch die Briefe und Mitteilungen,
die von Freunden und Kameraden über das Schicksal ihrer Angehörigen einge-
gangen sind, sollten geprüft werden, um in den Meldestellen Angaben über den
vermutlichen Verbleib der Kriegsgefangenen und Vermißten machen zu können.
Besonders wichtig ist, daß jeder Kriegsgefangene und Vermißte und jeder Straf-
gefangene nur einmal gemeldet wird. Wenn möglich, sollen sich die Familien-
angehörigen von Kriegsgefangenen und Vermißten noch vor der Registrierung
untereinander in Verbindung setzen, um zu vereinbaren, wer die gewünschte
Meldung erstattet.
Bei der Registrierung sind von den Angehörigen der betroffenen Personen bei
den Meldestellen zur Ausstellung der Karteikarten folgende Angaben zu machen:
Familienname; Vorname; Vorname des Vaters (auch wenn gestorben); bei Frauen
Mädchenname; geb. am . . . , in . . . ; Familienstand; Kinderzahl, davon minder-
jährig; erlernter Beruf; Stellung im Beruf; letzte Arbeitsstätte; Wohnsitz bei
Kriegsbeginn; letzter Dienstgrad; letzte Feldpostnummer; offene Truppenan-
schrift; Truppenverwendung; letztes Lebenszeichen; letzte Nachricht durch
Dritte; sonstige sachdienliche Hinweise; bei Straf- und Untersuchungsgefange-
nen Verurteilungstag; Strafmaß; bei Ausgelieferten: Auslieferungstag; auslie-
fernde Macht. Die Bevölkerung wird zur Vermeidung unnötiger Behördengänge
aufgefordert, die vorstehend genannten Angaben bereitzuhalten.
Die Registrierung ist wichtig für den Rechtsschutz und die Betreuung der Kriegs-
gefangenen sowie die Nachforschung nach Vermißten. Die Bevölkerung des Bundes-
gebiets soll durch die Meldungen ihrer noch in Kriegsgefangenschaft befindlichen
oder vermißten Familienangehörigen der Bundesregierung die Möglichkeit geben,
Schritte zur beschleunigten Heimführung der Gefangenen im Ausland und zur
verbesserten Nachforschung nach Vermißten einzuleiten. Die Bundesregierung
weist darauf hin, daß diese Maßnahmen in Zukunft nur für diejenigen Kriegsge-
fangenen und Vermißten ergriffen werden können, die bei der gegenwärtig
laufenden Registrierung zur Anmeldung gebracht werden. Alle sonstigen, bei den
bisherigen Suchdiensten gestellten Nachforschungsanträge werden mit Rücksicht
auf die Neuanmeldungen zurückgestellt. Es liegt daher im eigenen Interesse der
Angehörigen von Kriegsgefangenen und Vermißten, wenn sie die von der Bundes-
regierung gewünschte Meldung unter keinen Umständen unterlassen.
Die Ausfüllung der Karteikarte für jeden Kriegsgefangenen und Vermißten ist
Aufgabe der Behörden. Die Bevölkerung selbst braucht keine Fragebogen oder
Karten auszufüllen. Diese Regelung soll die einheitliche Bearbeitung der Meldungen
durch vollständige und richtige Eintragungen gewährleisten.
Zu den deutschen Gefangenen im Ausland zählen auch diejenigen Personen deut-
scher Volks- oder Staatszugehörigkeit, die im Ausland inhaftiert sind. Angehörige
von Heimatvertriebenen, die bisher noch nicht ausgewiesen wurden und deren
Verbleib unbekannt ist, sollen als Vermißte gemeldet werden. Angehörige der
heimatvertriebenen Bevölkerung, die in den Ausweisungsgebieten zurückge-
blieben sind und mit Familienmitgliedern im Bundesgebiet Verbindung haben,
fallen jedoch nicht unter die zu registrierenden Personenkreise.
Als Vermißte sind auch solche Wehrmachtsangehörige und Zivilpersonen zu regis-
trieren, die wegen Ablaufs der im Verschollenheitsgesetz vorgeschriebenen Frist
für tot erklärt wurden. Die Bundesregierung wird sich mit Unterstützung der
Suchdienste des Roten Kreuzes bemühen, das Schicksal auch dieser Vermißten
aufzuklären.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die Registrierung der Kriegsgefange-
nen und Vermißten mit keinen Nachteilen für die im Ausland inhaftierten Personen
verbunden ist. Die Erfahrungen der früheren Registrierungen haben gezeigt, daß
die Registrierungsaktion in der Heimat den Betroffenen Personen im Ausland
Erleichterungen und in vielen Fällen sogar die Entlassung gebracht haben. Die
von der Bundesregierung in Angriff zu nehmende Rechtschutztätigkeit wird da-
rüber hinaus auf eine recht einwandfreie Behandlung der Gefangenen im Ausland
drängen.
Die Anmeldung der Kriegsgefangenen und vermißten Angehörigen wird von jeder
Meldestelle im Bundesgebiet entgegengenommen, also auch von Meldestellen in
Orten, in denen die anmeldende Person nicht ihren Wohnsitz hat. Die auf Reisen
oder im Urlaub befindlichen Bewohner des Bundesgebiets können die Anmeldung
an jedem beliebigen Aufenthaltsort abgeben. Ebenso sind Bewohner der sowje-
tischen Besatzungszone und Ausländer berechtigt, Kriegsgefangene oder vermißte
Angehörige im Bundesgebiet anzumelden.
Quelle: WIR OSTPREUSSEN, 5. März 1950
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Registrierung der Kriegsgefangenen und Vermißten.
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