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Todeserklärung Kriegsverschollener.
Zwischen zwei Ehen. Wenn der für tot erklärte Kriegsverschollene zurückkehrt,
seine Ehefrau sich aber inzwischen wieder verheiratet hat ...
Millionen von Menschen sind Opfer des Zweiten Weltkriegs geworden. Das Schicksal weiterer
Hunderttausend ist heute noch ungewiß und wird in vielen Fällen wohl auch ungewiß bleiben.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht die Möglichkeit, Kriegsvermißte für tot erklären
zu lassen, um wieder klare Rechtsverhältnisse, namentlich auf dem Gebiet des Familien- und
Erbrechts zu schaffen. Viele Todeserklärungen sind bereits erfolgt; zahlreiche weitere Anträge
werden in den nächsten Jahren die Gerichte beschäftigen. Sie werden in der Regel von den
überlebenden Ehefrauen gestellt, und zwar in den meisten Fällen, um die Voraussetzung für
eine neue Eheschließung zu schaffen.
Es ist jedoch schon mehr als einmal vorgekommen, daß Verschollene ihre Todeserklärung über-
lebt haben, und es gehört mit zur Tragik des menschlichen Lebens und zur Unzulänglichkeit aller
staatlichen Einrichtungen, daß bisweilen ein Kriegsvermißter und inzwischen nach sorgfältiger
und genauer Prüfung aller Umstände in gutem Glauben für tot erklärte Ehemann nach langen
Jahren der Gefangenschaft und Entbehrungen wieder "nach Hause" kommt und dann feststellen
muß, daß seine Frau einen anderen Namen trägt, weil sie sich inzwischen wieder verheiratet hat.
Wie ist in diesem Fall die Rechtslage ? Kann eine Scheidung beantragt werden ? Ist eine der
beiden Ehen nichtig ? Lebt die erste Ehe wieder auf ? Oder besteht die zweite Ehe weiter ?
Hierüber gibt uns das durch das Ehegesetz vom 20. Februar 1946 neu geschaffene Eherecht Aus-
kunft. Es bestimmt, daß — im Fall der Todeserklärung eines Ehegatten — mit der Schließung einer
neuen Ehe die frühere Ehe aufgelöst wird, und daß die Auflösung auch bestehen bleibt, wenn —
nach Rückkehr des Totgeglaubten — die Todeserklärung wieder aufgehoben wird. Mit anderen
Worten: Die neue Ehe, die von der "Witwe" eines für tot erklärten Kriegsverschollenen geschlos-
sen wurde, ist auch dann weiter gültig, wenn der Verschollene wieder aufgetaucht und die Auf-
hebung seiner Todeserklärung erfolgt ist.
Diese Regelung kann zweifellos alle Beteiligten in schwere innere Konflikte geraten lassen,
namentlich dann, wenn die erste Ehe schon viele Jahre bestanden hat, aus ihr Kinder hervor-
gegangen sind und, die wiederverheiratete Ehefrau sich nach wie vor stärker mit dem Mann
ihrer ersten Wahl verbunden fühlt als mit ihrem zweiten Gatten, den sie vielleicht nicht zuletzt
auch deshalb geheiratet hat, um drückende wirtschaftliche Sorgen von sich und ihren Kindern
abzuwälzen. Die seelische Not der Frau wird noch größer werden, wenn beide Männer auf
Fortsetzung der Ehe drängen. Ohne die schwere Lage aller Beteiligten in einem solchen Fall zu
verkennen, wird in der Regel die größte Gewissensnot auf der Frau lasten, die nun auf einmal
"zwischen zwei Ehen" steht.
Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und daher bestimmt, daß die wiederverheiratete Ehe-
frau — und zwar nur diese ! — eines für tot erklärten Verschollenen im Falle seiner Rückkehr
die Aufhebung der neuen Ehe beantragen kann, vorausgesetzt, daß ihr bei der neuen Ehe-
schließung nicht bekannt war, daß der für tot erklärte Ehemann die Todeserklärung überlebt
hat. Wird nun dem Antrag stattgegeben — und das dürfte die Regel bilden — so kann die Frau
mit ihrem früheren, ursprünglich für tot erklärten Ehemann — jedoch nur mit diesem und nicht
mit einem anderen Mann ! — eine neue Ehe eingehen. Während der zweite Ehemann in diesem
Fall die Rechtsstellung eines nicht schuldig geschiedenen Ehemanns erhält, gibt die Wiederver-
heiratung dem ersten Ehemann seine früheren Rechte zurück.
Es muß bei dieser Regelung besonders betont werden, daß nur die Ehefrau, dagegen weder
der erste noch der zweite Ehemann ein gesetzliches Recht auf Beantragung der Eheauflösung
hat, daß also der Gesetzgeber hier ausschließlich der Ehefrau die oft nicht leichte und in den
meisten Fällen wohl mit großen inneren Kämpfen verbundene Entscheidung vorbehalten hat.
Diese Tatsache legt der Frau aber zugleich auch die Verpflichtung auf, eine gewissenhafte
Prüfung und eine sorgfältige Abwägung aller Umstände und Folgen vorzunehmen, ehe sie sich
zu einem solchen wichtigen Schritt entschließt. Entscheidet sich dagegen die Ehefrau für die
Fortsetzung der zweiten Ehe, dann steht dem zurückgekehrten Ehemann kein Rechtsmittel
hiergegen zur Verfügung. Auch der zweite Ehemann hat keinen rechtlichen Anspruch auf Auf-
hebung oder Fortsetzung der Ehe. Die Entscheidung liegt vielmehr allein und ausschließlich
bei der Frau.
Dr. Fritz Stumpf
Quelle: OSTPREUSSENBLATT, 5. August 1951
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